Intel musste massive Sicherheitslücken in ihren Computerchips zugeben. Auch in Österreich könnten sehr viele Geräte betroffen sein. Das reicht vom klassischen PC des Verbrauchers bis zu den Servern von Unternehmen. Experten sprechen von einem der schwersten Prozessorenfehler, die je gefunden wurden. Problem bei dieser Sicherheitslücke dürfte sein, dass eine Behebung voraussichtlich nur durch einen Austausch der Prozessor-Hardware erfolgen kann. Die seit etwa zwei Jahrzehnten bestehende Chip-Architektur würde alle auswendigen Sicherheitsvorkehrungen vorneweg durchkreuzen, so die IT-Sicherheitsstelle der US-Regierung. Die Sicherheitslücke ist bereits vor circa einem halben Jahr entdeckt worden. Durch die bekannt gewordenen Sicherheitslücken könnten theoretisch auf breiter Front Daten abgesaugt werden.

Verbraucher in den USA haben sich infolge des massiven Sicherheitsmangels gegen Intel zur Wehr gesetzt und Klage eingebracht. Laut Handelsblatt sind bereits Klagen in den Bundesstaaten Kalifornien, Indiana und Oregon eingebracht worden.

 

Was können betroffene Konsumenten und Unternehmer in Österreich tun?

In Österreich sind mehrere rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher oder Unternehmer gegeben. Primärer Ansprechpartner für Schadenersatz oder den Austausch des betroffenen Prozessors ist der Vertragspartner in Österreich.

Gewährleistung:

Der Vertragspartner hat im Zuge seiner Gewährleistung für Mängel am Computerchip einzustehen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Computers vorhanden war, was ja zweifellos der Fall ist. Die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Sache. Vereinzelt wird allerdings vertraglich (soweit zulässig) die Gewährleistungsfrist verkürzt. Ein Verschulden des Vertragspartners am Mangel des Computerchips ist nicht notwendig. Der Händler muss den mangelhaften Prozessor austauschen oder den Mangel kostenlos beheben (falls dies überhaupt möglich ist). Für Lieferwege, Arbeitszeit, Ersatzteile etc. dürfen keine Kosten verrechnet werden.

Irrtumsanfechtung:

Die vorhandene Sicherheitslücke ist dürfte so massiv sein, dass eine gerichtliche Irrtumsanfechtung (gemeinsamer Irrtum von Käufer und Verkäufer) möglich ist. Hätte der Kunde den Chip mit diesem Sicherheitsmangel gar nicht gekauft, ist eine Rückabwicklung des Vertrages möglich. Denkbar wäre auch die Durchsetzung einer Preisminderung für den mangelhaften Computerprozessor, wenn durch notwendige Patches die Geschwindigkeit reduziert wird. Die Irrtumsanfechtung ist binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen.

Schadenersatz:

Auch die Geltendmachung von Schadenersatz wäre möglich. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist aber ein Verschulden des Vertragspartners. Ob ein solches beim Vertragspartner in Österreich vorliegt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Geltendmachung direkt gegen Intel wird in Österreich mangels Zuständigkeit voraussichtlich nicht möglich sein.

Darüber hinaus sind noch weitere Rechtsgrundlagen für die Geltendmachung denkbar, wie etwa Produkthaftung oder Arglist, die wir derzeit am Prüfen sind.

Was ist konkret zu tun?

Sofern Sie von einem mangelhaften Prozessorchip von Intel betroffen sind, können Sie Ihre Ansprüche direkt gegen den Vertragspartner bei dem Sie den Prozessor erworben haben, geltend machen. Dieser kann sich dann allenfalls wiederum an seinem Vertragspartner regressieren.

Eine Liste der betroffenen Prozessoren hat Intel selbst veröffentlicht und finden Sie hier.

Sowohl für die Gewährleistungsansprüche als auch für die Irrtumsanfechtung sind allerdings Fristen einzuhalten. Für die Geltendmachung der Gewährleistung müssen die Ansprüche innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Computerchips geltend gemacht werden, für die Irrtumsanfechtung muss die 3-Jahres-Frist ab Vertragsabschluss eingehalten werden. Überprüfen Sie in Ihrem Kaufvertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ob eventuell kürzere Verjährungsfristen vereinbart wurden.

Wir empfehlen vorerst ihren Vertragspartner aufzufordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Sollte in weiterer Folge nicht ohnedies ein kostenloser Austausch angeboten werden, wäre notwendigenfalls auch eine Klagsführung möglich. Wird eine Haftung (unberechtigter Weise) abgelehnt, können sich unsere Mandanten einer Sammelklage anschließen. Dabei können mehrere Betroffene gemeinsam eine Klage gegen den (gemeinsamen) Händler und Vertragspartner einbringen. Dies wäre etwa bei großen Händlern möglich. Bei kleinen lokalen Händlern werden wir für unsere Mandanten eine individuelle Lösung suchen.

Sollte Sie Fragen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche haben können Sie uns unter 05572/200444 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at erreichen.