Auf vielen Privatparkplätzen findet man ein Schild, wonach bei widerrechtlichem Parken kostenpflichtig abgeschleppt wird. Kann der Eigentümer des Privatparkplatzes im Wege der Selbsthilfe einen PKW einfach abschleppen?

 

Ein PKW darf natürlich nicht einfach ohne Zustimmung auf einem Privatparkplatz abgestellt werden. Oft können Berechtigte dadurch ihren Parkplatz nicht benutzen. Doch auch ein aufgestelltes Schild berechtigt nicht zur Selbsthilfe.

Grundsätzlich ist zur Durchsetzung von Rechten behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt und nur in engen Grenzen zulässig. Diese ist ein Rechtsinstitut, das ermöglicht, eigenmächtig die Sicherung oder Durchsetzung eines eigenen Rechtes vorzunehmen. Selbsthilfe ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme. Sollten Nachteile aufgrund der bloßen Verfahrensdauer entstehen, berechtigt auch dies nicht zur Selbsthilfe. Im Regelfall stellt das private Abschleppen von Fahrzeugen keine erlaubte Selbsthilfe dar.

Für die Selbsthilfe muss immer das gelindeste zielführende Mittel gewählt werden, um die Angemessenheitsgrenze nicht zu überschreiten. Bevor ein Fahrzeug abgeschleppt werden darf, müssen zumutbare Erkundigungen nach dem Besitzer des Fahrzeuges angestellt werden. Natürlich darf auch diese Pflicht nicht überspannt werden.

Der OGH hat dazu entschieden, dass beispielsweise einen Zettel auf dem Fahrzeug zu hinterlassen und den Hausmeister zu befragen, keine ausreichenden Erkundigungen darstellen.

Sollte der Privatparkplatz-Besitzer diese Erkundigungen unterlassen und den Störer einfach abschleppen, kann er die entstanden Kosten nicht zurückverlangen.

Somit ist zu empfehlen, will man nicht auf den Abschleppkosten sitzen bleiben, dass man sich zunächst an die Behörden wendet und den Störer ausfandet.

Meist kann der Eigentümer des Privatparkplatzes, bei der Bezirkshauptmannschaft den Zulassungsbesitzer und dessen Anschrift über eine Halteranfrage ermitteln, da ihm ohnehin das Kennzeichen des Fahrzeuges bekannt ist.

Wenn der Zulassungsbesitzer ermittelt wurde, kann gegen ihn eine Unterlassungsklage und nötigenfalls eine Beseitigungsklage eingereicht werden.

 

Bei sonstigen Fragen, und auch für eine Rechtsberatung, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 

 

OGH 20.12.2017/ 10 Ob 34/17y