Keine Unterhaltsverwirklichung für die Vergangenheit

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines ehemaligen Ehegatten hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits fällig gewordene Unterhaltsforderungen. Die Verwirkung der Unterhaltsansprüche wirkt erst in der Zukunft.

  

SACHVERHALT

Nach der Scheidung des Klägers von der Beklagten wurde Ersterem das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen, damals minderjährigen Sohn zugesprochen. Die Beklagte hätte nun den Sohn ihm Rahmen ihres Besuchsrechts in den Ferien dermaßen unter ihre Kontrolle gebracht, dass dieser nach Ende des Ferienbesuchs nicht mehr zum Kläger zurückgekehrt sei, jeglichen Kontakt mit dem Kläger unterlassen habe und für den Kläger nicht mehr zu erreichen gewesen sei.

In seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte die Ausübung des Erziehungsrechts des Klägers vollständig vereitelt und dadurch die Straftatbestände nach § 106 Abs 1 Z 3 sowie § 195 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht habe. Durch die Erfüllung dieser beiden Straftatbestände hätt sie den Unterhaltsanspruch ihm gegenüber verwirkt und könne nun keinen Unterhalt mehr von ihm verlangen.

Die Verwirkung solle nach Ansicht des Klägers jedoch nicht nur für alle zukünftigen Unterhaltszahlungen gelten, sondern auch für alle in der Vergangenheit liegenden Zahlungen, vor allem, wenn diese noch nicht erfüllt worden seien.

 

RECHTLICHE BEURTEILUNG

Nach Ansicht des OGH bestehe die Konsequenz einer Unterhaltsverwirkung darin, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Verwirkung beziehe sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf die Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. In diesem Zeitpunkt bereits fällige Unterhaltsforderungen seien von der Verwirkung – zumindest grundsätzlich – nicht betroffen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme jedoch gerechtfertigt sein kann, ließ der OGH offen. Er verwies lediglich auf die Entscheidung 2 Ob 578/13p. In dieser Entscheidung nahm er eine Rückwirkung der Verwirkung für einige Monate an, ohne dies jedoch näher zu begründen.

 

OGH 18.03.2015, 3 Ob 217/14d