Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung fällt nur der Ertrag des Kapitals (Zinsen, Gewinne) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wurde die Lebensversicherung hingegen nicht vom Unterhaltspflichtigen finanziert, so wird der gesamte Auszahlungsbetrag ausgenommen.

Der beklagte Ehemann zog aus der Ehewohnung aus und leistete der klagenden Ehefrau keinen Geldunterhalt. Nachdem daraufhin der Vertrag seiner Lebensversicherung ausgelaufen war, erhielt er die Summe ausbezahlt.

Die Ehefrau klagte auf angemessen Ehegattenunterhalt und das Erstgericht gab der Klage statt. Bei beiderseitigem Einkommen habe der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind sind 4 % abzuziehen. Der Klägerin standen somit 36 % des (durch die Auszahlung erhöhten) Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Lohnes zu. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.

Der OGH war jedoch anderer Ansicht: Die Auszahlung einer Lebensversicherung sei kein Einkommen, welche als Grundlage zur Unterhaltsbemessung dienen würde. Der Betrag aus der Lebensversicherung bestehe aus einem Kapitalanteil (eingezahltes Kapital) und einem Ertragsanteil (Zinsen und Gewinne). Beim Kapitalanteil handle es sich lediglich um die Abgeltung früherer Einzahlungen. Sie sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Lediglich der Ertrag aus dem angesparten Kapital sei in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

In vorliegenden Fall hatte jedoch nicht der Ehemann, sondern seine Mutter die Prämien für die Lebensversicherung gezahlt. Solche freiwilligen Leistungen von Familienangehörigen seien laut OGH zur Gänze als Grundlage zur Unterhaltsbemessung ausgeschlossen.

OGH 28.4.2014, 8 Ob 35/14a