Die Lebensversicherung fällt nur zum Teil in die Unterhaltsbemessung
Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung fällt nur der Ertrag des Kapitals (Zinsen, Gewinne) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wurde die Lebensversicherung hingegen nicht vom Unterhaltspflichtigen finanziert, so wird der gesamte Auszahlungsbetrag ausgenommen. […]