Wer es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, ist so zu behandeln, als würde er ein angemessenes Einkommen beziehen. Dies gilt auch beim Betrieb eines Unternehmens.

Der Kindesvater ist von Beruf Landwirt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen 63 EUR und 700 EUR. In seinem ursprünglichen Beruf als Bau- und Möbeltischler würde er hingegen 1.500 EUR netto monatlich verdienen. Die Vorinstanzen verpflichteten den Kindsvater zur Zahlung von Unterhalt, gemessen am potenziellen Einkommen in Höhe von 1.500 EUR. 

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Kindesvaters zurück. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für einen Unterhaltsschuldner die Anspannungstheorie. Er hat alle seine Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so einzusetzen, damit er seinen Unterhaltspflichten so gut wie möglich nachkommen kann. Sollte er dem nicht nachkommen, werden diejenigen Einkünfte zur Unterhaltsbemessung herangezogen, die er bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung treffe einen Unternehmer die Obliegenheit, seine Tätigkeit aufzugeben und eine zumutbare unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird. Diese Überlegung könne auch auf Landwirte übertragen werden, sodass auch bei Landwirten die Möglichkeit besteht, diese auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen.

 

OGH 30.9.2013, 6 Ob 164/13f